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Berufssoldat

Pensionsbezüge von Berufssoldaten der Bundeswehr

Ratgeber auf Basis des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) 2025, mit allen relevanten Paragrafen, Berechnungsformeln und Hinweisen zu Versorgungslücken.

Veröffentlicht: Januar 2025·Aktualisiert: August 2026

1. Berechnung des Ruhegehalts

§ 40 SVG

Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %.

Der Höchstsatz von 71,75 % wird grundsätzlich nach 40 Dienstjahren erreicht. Abhängig von der dienstgradspezifischen Altersgrenze kann dieser Satz jedoch bereits nach 34 Dienstjahren erzielt werden.

2. Zuschlag bei besonderer Altersgrenze

§ 41 SVG

Berufssoldaten, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze die 40 Dienstjahre nicht vollständig erfüllen können (vor allem Unteroffiziere), erhalten einen Zuschlag, der auf die fehlenden Jahre hochgerechnet wird. Dadurch wird verhindert, dass diese Soldaten strukturell benachteiligt werden.

3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 29 SVG

Sonstige Stellenzulagen (z. B. Außendienstzulage, Kompaniefeldwebelzulage) sind seit Januar 2011 bei der Pensionierung nicht mehr ruhegehaltfähig.

Wichtig: Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor Pensionseintritt nicht mindestens zwei Jahre bezogen, gelten die Bezüge des vorletzten Dienstgrades als Berechnungsgrundlage.

4. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

§§ 31 ff. SVG

Ruhegehaltfähig sind grundsätzlich alle Zeiten nach dem 17. Lebensjahr, darunter:

  • Wehrdienstzeit
  • Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
  • Hochschulzeiten bis zu 855 Tagen
  • Praktische Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit vor Dienstantritt bis zu 5 Jahren

5. Mindestversorgung

§ 40 Abs. 4 SVG

Nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mindestens 5 Jahren beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ist es günstiger, treten an die Stelle dieses Ruhegehalts 65 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4.

6. Hinterbliebenenversorgung

§ 59 SVG

Witwengeld

ca. 55 %

des Ruhegehalts

Waisengeld (halbe Waise)

ca. 20 %

des Ruhegehalts

Waisengeld (volle Waise)

ca. 30 %

des Ruhegehalts

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7. Einmaliger Ausgleich bei vorzeitigem Ruhestand

§ 53 SVG

Berufssoldaten, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der letzten monatlichen Dienstbezüge, maximal jedoch 4.091 Euro.

Seit der Pensionsabflachung zum 01.01.2002 erhöht sich dieser Ausgleich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegt.

8. Vorzeitiges Ausscheiden

a) Dienstunfähigkeit (nicht dienstbezogen) § 40 Abs. 5 SVG

Bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfallzusammenhang gilt folgende Berechnung:

  1. Ruhegehalt nach tatsächlicher Dienstzeit: Geleistete Dienstjahre × 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei 15 Dienstjahren ergibt das z. B. 26,9 %.
  2. Abzug wegen vorzeitigem Ausscheiden: 3,6 % pro Jahr, das der Soldat vor der Altersgrenze ausscheidet, maximal jedoch 10,8 % (also maximal 3 Jahre). Das errechnete Ruhegehalt wird um diesen Betrag gemindert.
  3. Mindestversorgung als Untergrenze: Liegt das Ergebnis unter der Mindestversorgung (35 % oder alternativ 65 % des Grundgehalts A4), greift automatisch die Mindestversorgung.

Der entscheidende Faktor ist also nicht nur der Abzug von bis zu 10,8 %, sondern vor allem die fehlenden Dienstjahre, die gar nicht erst angerechnet werden. Ein Soldat mit 15 Dienstjahren hat ein deutlich niedrigeres Ruhegehalt als einer mit 30 Jahren, unabhängig vom DU-Abzug.

b) Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall § 42 SVG

Bei Dienstunfähigkeit nach einem Dienstunfall beträgt das Unfallruhegehalt mindestens 66,67 %. Bei einem qualifizierten Dienstunfall erhöht es sich auf 80 %, sofern der Schädigungsgrad bei Renteneintritt mindestens 50 % beträgt.

c) Entlassung auf eigenen Antrag AltGG

Wer auf eigenen Antrag ausscheidet, kann Altersgeld nach dem Altgeldgesetz (AltGG) beantragen. Bei Wahl des Altersgelds wird keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.

d) Übergangsgeld bei kurzer Dienstzeit § 52 SVG

Wer wegen Dienstunfähigkeit mit weniger als 5 Jahren Dienstzeit entlassen wurde, erhält ein Übergangsgeld. Es beträgt nach einem Jahr das Einfache, für jedes weitere Jahr die Hälfte der Dienstbezüge, insgesamt maximal das Fünffache.

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9. Hinzuverdienst im Ruhestand

§ 68 SVG

Das Ruhegehalt wird gekürzt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Das betrifft zum Beispiel:

  • gleichzeitiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst
  • Zahlung eines Versorgungsausgleichs
  • gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Altersrente

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder versicherungstechnische Beratung. Deine individuellen Ansprüche hängen von Status, Dienstzeit und Dienstgrad ab.

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