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Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit (SaZ)

Was du nach der Bundeswehr bekommst: Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe, Nachversicherung und Hinterbliebenenversorgung auf Basis des SVG 2025.

Veröffentlicht: Januar 2025·Aktualisiert: Oktober 2026

Wichtiger Grundsatz: Keine Pension

Soldaten auf Zeit erhalten keine Pension (Ruhegehalt). Ihre Dienstzeitversorgung besteht aus zeitlich befristeten Übergangsleistungen, die die Rückkehr in das zivile Erwerbsleben finanziell absichern sollen. Anschließend greift die gesetzliche Rentenversicherung, in die eine Nachversicherung erfolgt.

1. Übergangsgebührnisse

§ 16 SVG 2025

Anspruchsvoraussetzung

Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.

Bezugsdauer nach Dienstzeit

GesamtdienstzeitBezugsdauer
4 bis < 5 Jahre12 Monate
5 bis < 6 Jahre18 Monate
6 bis < 7 Jahre24 Monate
7 bis < 8 Jahre30 Monate
8 bis < 9 Jahre36 Monate
9 bis < 10 Jahre42 Monate
10 bis < 11 Jahre48 Monate
11 bis < 12 Jahre54 Monate
ab 12 Jahre60 Monate

Höhe der Übergangsgebührnisse

Die Übergangsgebührnisse betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats (Familienzuschlag bis Stufe 1). Bei Teilnahme an einer geförderten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeitform erhöhen sie sich um einen Bildungszuschuss von weiteren 25 %, also auf 100 % der letzten Dienstbezüge.

Auszahlung als Einmalbetrag

In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, kann die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder mehrere Monate in einer Summe zugelassen werden. Der Anspruch gilt damit als abgegolten.

Ruhen der Übergangsgebührnisse: Übergangsgebührnisse ruhen, solange Krankengeld nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Übergangsgeld gezahlt wird. Dieser Zeitraum verlängert den Anspruch nicht.

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2. Übergangsbeihilfe – Einmalige Abfindung

§ 17 SVG 2025

Zusätzlich zu den monatlichen Übergangsgebührnissen erhalten Soldaten auf Zeit eine einmalige Übergangsbeihilfe. Anspruchsberechtigt sind Soldaten mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten, deren Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet.

Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe ausgezahlt und ist ein wichtiger Baustein zur Überbrückung der Zeit bis zur Wiedereingliederung ins Berufsleben.

3. Unterhaltsbeitrag bei langer Dienstzeit

§ 25 SVG 2025

Für SaZ-Soldaten mit sehr langer Dienstzeit gibt es eine besondere Anschlussleistung. Nach Beendigung der Übergangsgebührnisse kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zu 75 % der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand bewilligt werden, wenn das Dienstverhältnis nach einer auf mindestens 20 Jahre festgesetzten Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit endet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und zumutbare Bemühungen zur Arbeitsaufnahme werden dabei berücksichtigt.

4. Regelungen bei kurzer Dienstzeit

§ 20 SVG 2025

Für Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als sechs Monaten, aber weniger als vier Jahren, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, gelten besondere (reduzierte) Regelungen hinsichtlich der Übergangsbeihilfe. Die genaue Berechnung richtet sich nach § 20 SVG 2025.

5. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 72 SGB VI

Anders als beim Berufssoldaten wird der Soldat auf Zeit bei Entlassung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Dienstzeit wird als Versicherungszeit angerechnet und bildet die Grundlage für spätere Rentenansprüche.

Die Nachversicherung erfolgt automatisch durch den Bund. SaZ-Soldaten müssen hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.

6. Sterbegeld und Bezüge für den Sterbemonat

§ 56 SVG 2025

Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit erhalten die vollen Dienstbezüge des Sterbemonats sowie ein einmaliges Sterbegeld. Dies stellt die unmittelbare finanzielle Absicherung der Familie in den ersten Wochen nach dem Tod sicher.

7. Weiterzahlung laufender Übergangsgebührnisse an Hinterbliebene

§ 16 Abs. 6 SVG 2025

Stirbt der Berechtigte während des Bezugs von Übergangsgebührnissen, wird der noch nicht ausgezahlte Betrag an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten und deren Abkömmlinge weitergezahlt. Sind solche nicht vorhanden, erhalten die Eltern die Leistung.

8. Weiterzahlung der Übergangsbeihilfe an Hinterbliebene

§ 17 Abs. 7 SVG 2025

Hinterbliebene eines Soldaten auf Zeit, der nach mehr als sechs Monaten Dienstzeit verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen zugestanden hätte. Sind keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden, erhalten die Eltern die Leistung.

9. Laufende Unterstützung für Hinterbliebene

§ 57 SVG 2025

§ 57 SVG 2025 sieht eine laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit vor. Diese kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Hinterbliebenen nicht anderweitig versorgt sind und sich in einer Notlage befinden.

10. Besondere Hinterbliebenenversorgung nach Einsatzunfall

§ 58 SVG 2025

Dies ist der weitreichendste Versorgungsfall: Stirbt ein Soldat auf Zeit an den Folgen eines Einsatzunfalls während seines Dienstverhältnisses, greifen die Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung analog zu Berufssoldaten.

Witwengeld

55 %

des Berechnungsruhegehalts

Waisengeld

12 %

des Berechnungsruhegehalts

Vollwaisengeld

20 %

des Berechnungsruhegehalts

Berechnungsgrundlage: bis zu 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (erhöhtes Unfallruhegehalt).

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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder versicherungstechnische Beratung. Deine individuellen Ansprüche hängen von Status, Dienstzeit und Dienstgrad ab.

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